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Haftung und Verhalten beim Partnerklettern
Wie im allgemeinen Strafrecht, so gilt auch beim Absichern eines Kletterpartners, dass das Verhalten des Sichernden einerseits kausal (ursächlich) zum entstandenen Schaden gewirkt haben muß, andererseits der Sicherende fahrlässig (dh die ihm gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat) oder vorsätzlich (dh in böser Absicht) gehandelt hat. Besteht der Verdacht eines derartigen Fremdverschuldens so wird eine Verfolgung nach dem Strafgesetz über die Staatsanwaltschaft eingeleitet.
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